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Verteidigung im allgemeinen Strafrecht

Unser tägliches Zusammenleben ist durch Gesetze und Verordnungen reglementiert. So kommen wir täglich mit diesen Gesetzen und Verordnungen in Berührungen und sind damit auch immer wieder der Gefahr ausgesetzt, diese zu verletzen. Ein Verstoß kann sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden. 

In jedem Fall kann ein Verstoß zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen Sie führen. Dies stellt für die meisten Beschuldigten zunächst eine nicht alltägliche Situation und damit auch eine psychische Ausnahmesituation dar. In diesem Moment steht Ihnen ein Strafverteidiger mit Rat und Tat zur Seite. 

In einem solchen Ermittlungsverfahren wird man von den Ermittlungspersonen stets aufgefordert Angaben zur Sache zu machen. Diese Aufforderung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bevor Sie jedoch in einem Ermittlungsverfahren Angaben zur Sache und damit zu dem Geschehensablauf und den Hintergründen der Ihnen vorgeworfenen Tat machen, ist es stets hilfreich die Beratung durch einen Strafverteidiger in Anspruch zu nehmen. Mit Hilfe der anwaltlichen Unterstützung kann dann die Zielrichtung der Verteidigung festgelegt werden. Ein Strafverteidiger hilft Ihnen Ihre Rechte in einem gegen Sie laufenden Ermittlungsverfahren wahrzunehmen. 

Im Anschluss an ein Ermittlungsverfahren kann sich ein Strafverfahren anschließen. Von einem Strafverfahren spricht man immer dann, wenn die Ermittlungsbehörde das Verfahren an das zuständige Strafgericht abgegeben hat. Auch im gerichtlichen Strafverfahren stehen wir Ihnen als Strafverteidiger mit Rat und Tat zur Seite. Genau wie im Ermittlungsverfahren helfen wir Ihnen auch hier fachkundig Ihre Rechte wahrzunehmen. 

Auch der Strafverteidiger gilt als Organ der Rechtspflege und ist Ihnen in jedem Verfahrensstadium ein seriöser und sachkundiger Beistand an Ihrer Seite. Gerade in der oben beschriebenen Ausnahmesituation kann ein Strafverteidiger unterstützend tätig werden. Unsere Aufgabe als Strafverteidiger ist es dann, dem Mandanten anzuhören und ihn über seine Rechte im Ermittlungs- und Strafverfahren aufzuklären. 

Diese Aufklärung ist besonders deshalb erforderlich, weil Sie sich in einem solchen Verfahren als juristische Laien ermittlungstechnisch gut geschulten Beamten, Staatsanwälten und Richtern gegenüberstehen. Waffengleichheit schaffen Sie dann durch Hinzuziehung eines Strafverteidigers. 

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie gerne und übernehmen Ihre Verteidigung. 

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Arzt- und Medizinstrafrecht

Das Medizinstrafrecht befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Ärzten, Apothekern, Pflegekräften und sonstigen Angehörigen von Heilberufen. Dabei steht nicht nur die strafrechtliche Aufarbeitung etwaiger Behandlungsfehler im Fokus, vielmehr rückt verstärkt die wirtschaftliche Betätigung in das Blickfeld der Ermittlungsbehörden. Häufig sind Abrechnungsbetrugs- und Korruptionsvorwürfe Gegenstand von Strafverfahren. Hinzukommen Betrugs- sowie Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit der Abrechnung durch Ärzte und Apotheker. Nicht jedem Arzt dürfte beispielsweise bekannt sein, dass er bei der Behandlung von Kassenpatientin nicht nur dem (körperlichen) Wohl des Patienten, sondern auch dem finanziellen Wohl von dessen gesetzlicher Krankenkasse verpflichtet ist und die Missachtung dieser Pflicht den Vorwurf der Untreue nach sich ziehen kann.

Der verstärkte Fokus auf die wirtschaftliche Betätigung zeigt sich auch in der Tätigkeit des Gesetzgebers, der mit den §§ 299a, 299b StGB im Jahr 2016 neue Straftatbestände gegen die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen geschaffen hat. Aufgrund dieser neuen Straftatbestände bedürfen insbesondere Verträge zwischen Ärzten und Pharmaunternehmen der eingehenden individuellen Prüfung, um sich nicht dem Vorwurf der Bestechlichkeit auszusetzen.

Parallel zu einem strafrechtlichen Verfahren wird regelmäßig auch ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet, welches gravierende berufsrechtlichen Folgen haben kann, da im schlimmsten Fall der Entzug der Approbation droht. Bei der Beratung und Verteidigung in medizinstrafrechtlichen Verfahren muss daher auch stets das ärztliche Berufsrecht berücksichtigt werden, um die berufsrechtlichen Folgen für den Betroffenen zu begrenzen.

Die Verteidigung in medizinstrafrechtlichen Fällen setzt daher in erhöhtem Maße nicht nur strafrechtliche Fachkenntnisse voraus, sondern verlangt auch umfassende Kenntnisse im Medizinrecht sowie im ärztlichen Berufsrecht.

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Compliance

Wenn man von „Compliance“ spricht, findet man ganz unterschiedliche Reaktionen. Meiner Erfahrung nach sind die Reaktionen überwiegend negativ und ablehnend. Compliance sei ein reines „Modewort“, welches für Unternehmen nur mit „Kosten verbunden“ sei, aber „gar nichts bringe“. Von Überregulierungen und „noch mehr Vorschriften“ ist vielfach die Rede und von Erschwernissen oder Behinderungen der unternehmerischen Tätigkeit und Freiheit.

Compliance Officer werden als „Nein-Sager“ wahrgenommen, die alles und jeden überwachen und kontrollieren wollen.

Ich möchte mit diesem Artikel mein Verständnis von Compliance erläutern und verbinde dies mit der Erwartung, dass sich Unternehmen und Unternehmer über die Notwendigkeit und die Wichtigkeit von Compliance ein neues und eigenes Bild machen. Vielleicht verstehen Sie auch, dass Compliance nicht nur für große und internationale Konzerne, sondern auch für kleine und mittelständige Unternehmen (KMU) ausgesprochen wichtig ist.

Was bedeutet eigentlich „Compliance“?

Compliance wörtlich in die deutsche Sprache zu übersetzen, ist nicht so einfach. Für das englische Wort „Compliance“ werden im Wörterbuch Übersetzungen angeboten wie „Beachtung, Nachgiebigkeit, Fügsamkeit, Zustimmung, Einverständnis, Lernfähigkeit“ und sogar „Unterwürfigkeit“.

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) definiert Compliance als die in der Verantwortung des Vorstandes liegende Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien.

Ein amerikanischer Anwalt hat einmal sehr anschaulich im Juve-Branchenblatt Compliance umschrieben als „Die Kunst der Unternehmensjuristen, dem Vorstand den Knast zu ersparen“.

Ich würde Compliance aber nicht nur als Schutzmaßnahme für den Vorstand vor dem „Knast“ verstehen, sondern alle Mitarbeiter sollen von der Begehung von Straftaten und unlauteren Handlungen abgehalten werden. So können sie vor Kündigungen und manchmal existenzvernichtenden Schadensersatzverpflichtungen geschützt werden.

Zugleich dient Compliance aber auch der wirtschaftlichen Existenzsicherung der Vorstände und Geschäftsführer, die bei Verstößen aus dem Unternehmen heraus mit ihrem Privatvermögen haftbar gemacht werden können.

In der Sache dient Compliance zuvörderst  dem Schutz des Unternehmens. Primär haftet nämlich das Unternehmen dafür, wenn unlautere Handlungen begangen werden.

Die Einhaltung von Recht und Gesetz im Unternehmen ist selbstverständlich. Compliance Management ist nichts anderes als ein strukturierter Aufbau von internen Regeln und Richtlinien, an denen die Mitarbeiter ihr betriebliches Verhalten und Handeln ausrichten können.

Dabei geht es nicht darum, ein gigantisches Regelwerk zu erlassen, welches kaum einer liest und vielleicht auch nicht recht versteht. Vielmehr sollte jedes Unternehmen - abgestimmt auf den eigenen Unternehmenszweck und die gefährdeten Bereiche – für jeden verständliche Regeln festlegen, die den davon betroffenen Mitarbeitern beigebracht werden (Schulung).

Entscheidend für das Entstehen einer Compliance-Kultur ist vor allem die oberste Führungsebene. Die Einhaltung der selbst auferlegten Regeln, Abläufe und Verpflichtungen muss von der obersten Führungsebene immer wieder deutlich gemacht und selbst vorgelebt werden. Nur wenn die oberste Führungsebene mit einem guten Beispiel vorangeht, kann Compliance im Unternehmen einwandfrei funktionieren (sog. Tone from the top); in Deutschland ist das Sprichwort bekannt: „Der Fisch stinkt vom Kopf!“

Das Selbstverständnis regeltreuen Verhaltens führt nachweislich zu einer höheren Mitarbeiterzufriedenheit und produktiveren Ergebnissen. Mitarbeiter identifizieren sich mit „ihrem Unternehmen“ und arbeiten und kämpfen dafür, dass die selbstauferlegten und als selbstverständlich empfundenen Verpflichtungen auch von anderen eingehalten werden.

Regelverletzungen anderer werden bei einer guten Compliance-Kultur als störend empfunden und gemeldet. Diese Meldung erfolgt nicht zur Denunzierung, sondern zur Aufrechterhaltung der als richtig empfundenen Compliance- und Unternehmensziele.

Eine gute Compliance sieht deshalb nach meiner Überzeugung auch Meldewege für Mitarbeiter und für Externe vor, wenn Regelverstöße festgestelt werden (sog. Whistleblower- bzw. Hinweisgebersystem).

Ein verantwortungsvoller Unternehmensführer schafft es, mit festgestellten Regelverstößen so umzugehen, dass die Compliance-Kultur gestärkt wird. Ein Fehlverhalten – oder auch nur ein Verdachtsfall – muss konsequent aufgeklärt werden und es muss eine angemessene Reaktion erfolgen getreu dem Motto: „Go hard on the issue an soft on the person.“

Zugleich kann jeder Verstoß dazu genutzt werden, die vorhandenen Regeln zu überdenken, zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten, um für die Zukunft ein neuerliches Fehlverhalten dieser Art auszuschließen.

Compliance in den von mir verstandenen Sinne ist deshalb ein ständiger Prozess. Das Unternehmen reagiert auf die sich ändernden Einflüsse von außen und von innen so, dass Fehlverhalten vermieden wird und die Mitarbeiter zugleich die Sicherheit haben, bei Einhaltung dieser Regeln stets richtig gehandelt zu haben.

Um die Bedeutung von Compliance im Unternehmen zu unterstreichen empfiehlt es sich, einen Compliance-Beauftragten hierfür einzusetzen. Dies kann ein eigener Mitarbeitender sein, dem – abhängig von der Größe des Unternehmens – ausreichend zeitliche und finanzielle Ressourcen eingeräumt werden, um verantwortungsvoll dieser Aufgabe nachzukommen.

Der Compliance-Beauftragte (in größeren Unternehmen gibt es eigenständige Compliance-Abteilungen mit Compliance Officers etc.) ist zum einen Ansprechpartner etwa für Kunden oder Lieferanten, wenn es um Verstöße oder Verdachtsfälle geht. Zugleich ist der Compliance-Beauftragte aber auch Ansprechpartner für Mitarbeitende des Unternehmens, wenn sie sich unter Compliance-Gesichtspunkten unsicher sind oder sie Fragen zur richtigen Verhaltensweise haben.

Wie ein Compliance Management System aussehen muss, ist gesetzlich weder vorgeschrieben noch definiert. Das Unternehmen hat einen weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung. Die Erarbeitung eines Compliance Management Systems muss sorgfältig erfolgen und auf die individuellen Belange des Unternehmens und die dort identifizierten Regeln abgestimmt sein.

Bereits nach dem geltenden Recht werden Verstöße mitunter schwer geahndet, die im Unternehmen deshalb begangen werden konnten, weil die Unternehmensleitung die gebotenen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat.

So wird nach § 130 OWiG der Vorstand bzw. Geschäftsführer persönlich mit hohen Geldbußen belegt, wenn aus dem Unternehmen heraus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden, die bei gehöriger Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wären.

§ 130 Abs. 1 OWiG lautet wörtlich:

„Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.“

Die Geldbuße für den Vorstand oder Geschäftsführer kann nach § 130 Abs. 3 OWiG mit bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden, wenn Straftaten von Mitarbeitenden nicht verhindert wurde.

Nach § 30 OWiG kann in diesem Fall auch eine Geldbuße gegen das Unternehmen selbst verhängt werden, die nach § 30 Abs. 2 OWiG bei einer vorsätzlichen Straftat aus dem Unternehmen heraus mit bis zu 10 Mio. EUR richtig teuer werden kann.

Zwar handelt es sich beim bisher geltenden Recht mit den §§ 130, 30 OWiG um bloße Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung im Ermessen der Ermittlungsbehörden liegt. Eine Verpflichtung zum Einschreiten und eine Verpflichtung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gibt es – bislang – nicht.

Das wird sich aber mit der Einführung des Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) ändern.

Sobald das Verbandssanktionengesetz in Kraft getreten ist, wird die Staatsanwaltschaft – wie bei den Straftaten auch – verpflichtet (sog. Legalitätsprinzip), bei Straftaten aus dem Unternehmen heraus ein Ermittlungsverfahren nicht nur gegen die delinquenten Mitarbeitenden einzuleiten, sondern auch gegen das Unternehmen selbst. Das Unternehmen kann dann mit Verbandssanktionen belegt werden, die bis zu 10 % des (weltweiten) Jahresumsatzes betragen können.

Das Verbandssanktionengesetz sieht darüber hinaus an verschiedenen Stellen vor, dass im Unternehmen vorhandene „Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten“ zugunsten des Unternehmens berücksichtigt werden. Mit diesen „Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten“ sind Compliance-Strukturen gemeint, die darauf ausgerichtet sind, die Begehung von (strafbaren) Verstößen aus dem Unternehmen heraus zu vermeiden.

Liegen effektive Compliance-Strukturen und ein effektives Compliance Management System vor, kann dies zu einer Einstellung des Verbandssanktionenverfahrens ohne eine teure Verbandssanktion führen.

Das Verbandssanktionengesetz soll für Unternehmen aller Größenordnungen gelten und nicht nur für „große Konzerne“.

Verantwortungsvolle Unternehmensleitungen sollten deshalb frühzeitig damit beginnen, die vorhandenen Compliance-Regelungen auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. zu ergänzen. Die Kosten für die Einrichtung eines Compliance Management Systems sind in jedem Fall deutlich geringer, als eine Verbandssanktion, von dem Rufschaden des Unternehmens einmal ganz abgesehen. Das geplante Verbandssanktionengesetz sieht nämlich auch eine öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung eines Unternehmens vor; dafür wird ein eigenes Verbandssanktionenregister geschaffen.

Öffentliche Auftraggeber und (seriöse) private Auftraggeber, die Compliance ernst nehmen, werden mit einem solchen gebrandmarkten Unternehmen keine Verträge mehr abschließen.

Als Compliance Officer (Univ.) berate und unterstütze ich Sie bei der Überprüfung vorhandener Compliance-Strukturen und dem vorhandenen Compliance Management System und überprüfe mit Ihnen, inwieweit Verbesserungen sinnvoll sind.

Gerne unterstütze ich Sie auch bei der unternehmensinternen Aufklärung festgestellter Verstöße, insbesondere bei der Befragung von Mitarbeitenden, der Auswertung von E-Mails und sonstigen Dokumenten.

Regeln Sie die gefährdeten Bereiche Ihres Unternehmens und geben Sie Ihren Mitarbeitenden eine Anleitung zum richtigen Handeln. Regeln und interne Richtlinien sind wichtig für ein rechts- und gesetzeskonformes Verhalten Ihrer Mitarbeitenden.

Fordern Sie als Unternehmensleitung von Ihren Mitarbeitenden immer wieder ein regelkonformes Verhalten ein – und leben Sie Ihren Mitarbeitenden bedingungslos ein solches Verhalten vor.

Sie werden sehen, wie wohl und wie sicher sich Ihre Mitarbeitenden dadurch fühlen und wie sehr sie sich dadurch mit Ihrem Unternehmen identifizieren.

Compliance-Strukturen schaffen Sicherheit und bringen Vertrauen, nicht nur Ihrer Mitarbeitenden, sondern auch Ihrer Lieferanten und Kunden. Die unbedingte Verpflichtung zu rechtstreuem Verhalten, die auch tatsächlich gelebt wird, bringt Sicherheit.

Der Rechtswissenschaftler Rudolf von Jhering hat bereits 1858, als es das Wort „Compliance“ noch nicht gab, geschrieben:

„Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit. Denn die Form hält der Verlockung der Freiheit zur Zügellosigkeit das Gegengewicht, sie lenkt die Freiheitssubstanz in feste Bahnen, dass sie sich nicht zerstreue, verlaufe, sie kräftigt sie nach innen, schützt sie nach außen.“

 

Edgar Gärtner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht und Compliance Officer (Univ.)

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Insolvenzstrafrecht

In vielen Fällen endet eine Firmeninsolvenz bei der Staatsanwaltschaft. Für die Geschäftsführer, die Vorstände und die sonstigen Verantwortlichen ist ein Insolvenzstrafverfahren doppelt belastend:

Nicht nur die Insolvenz selbst muss gegenüber den Mitarbeitern, der Familie, Freunden und Geschäftspartnern verantwortet werden, sondern die Staatsanwaltschaft erhebt auch noch Vorwürfe, was angeblich alles schuldhaft falsch gemacht wurde.

Insolvenzverschleppung, Bankrott, Gläubigerbegünstigung, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen, Betrug, Untreue usw. – die Liste ist lang an möglichen insolvenzstrafrechtlichen Vorwürfen.

Die Bearbeitung des Insolvenzstrafrecht erfordert ein hohes Maß an insolvenz-rechtlichem, wirtschaftlichem, gesellschaftsrechtlichem und buchhalterischem Sachverstand. In kaum einem anderen Rechtsgebiet hängt die Frage der Strafbarkeit so stark von außerstrafrechtlichen Normen ab. Aber auch nicht jede unternehmerische Entscheidung darf als Insolvenzstraftat verstanden werden.

Im Insolvenzstrafrecht ist über den strafrechtlichen Teil hinaus viel zu beachten.
So drohen bei manchen Verurteilungen gesetzliche Berufsverbote als Vorstand oder GmbH-Geschäftsführer.

Der Blick muss auch stets auf die Haftungsfrage gerichtet bleiben. Denn in vielen Fällen räumt der beschuldigte Vorstand oder Geschäftsführer mit strafrechtlichen Eingeständnissen auch seine persönliche Haftung mit seinem gesamten Privatvermögen ein; die beschränkte Haftung auf das Firmenvermögen wird also durchbrochen.

Zieht eine Firmeninsolvenz auch noch eine Privatinsolvenz nach sich, müssen die Vorschriften über die Restschuldbefreiung beachtet werden. Denn nur mit der Schuldenfreiheit nach Ablauf der Restschuldbefreiungsphase lohnt sich ein beruflicher Neustart. All diese Aspekte berücksichtigen wir im Rahmen der Beratung bei insolvenzstrafrechtlichen Vorwürfen.

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Jugendstrafrecht

Vom Jugendstrafrecht spricht man immer dann, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit zwischen 14 Jahren und 21 Jahren alt war.

Ist der Beschuldigte zur Tatzeit (also nicht zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung) jünger als 14 Jahre, kann er sich altersbedingt gar nicht strafbar machen. Denn die altersbedingte Schuldfähigkeit beginnt nach § 19 StGB erst mit dem 14. Lebensjahr.

Ist der Beschuldigte zur Tatzeit 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt, findet nach §§ 1,3 JGG zwingend Jugendstrafrecht Anwendung.

Das Jugendstrafrecht hält eine etwas modifizierte Prozessordnung bereit. So findet bspw. eine Hauptverhandlung zwingend unter Ausschluss der Öffentlichkeit (nicht öffentlich) statt. Auch ist zwingend die Anwesenheit der Jugendgerichtshilfe vorgeschrieben, die vor der Urteilsverkündung einen Bericht abgibt. Dabei wird – häufig wohlwollend – eine Einschätzung mitgeteilt über die Person und die Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten.

Entscheidend für die Anwendung von Jugendstrafrecht ist jedoch, dass es als Folge einer Straftat keine Geldstrafen oder Freiheitsstrafen wie im Erwachsenenstrafrecht gibt. Vielmehr sieht das Jugendstrafrecht anstelle von Strafen Erziehungsmaßregeln (also die Erteilung von Weisungen oder Hilfe zur Erziehung), Zuchtmittel (dazu gehören Verwarnungen, Auflagen oder die Verhängung von Jugendarrest) oder im schlimmsten Falle Jugendstrafe vor.

Das Jugendstrafrecht wird vom sog. Erziehungsgedanken geprägt, wobei in besonderem Maße auf das weitere Leben, die Schul- oder Berufsausbildung sowie sein zukünftiges Verhalten positiv Einfluss genommen werden soll.

Als Strafverteidiger kann man im Bereich des Jugendstrafrechts bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren viele Weichen stellen, um ein mögliches Urteil des Jugendgerichts zu Gunsten des jugendlichen Beschuldigten positiv zu beeinflussen. In vielen Fällen ist es sinnvoll, auch die Eltern des jugendlichen Beschuldigten in die Vorbereitung der Verteidigung einzubinden. Im Jugendstrafrecht nehmen wir den sog. Erziehungsgedanken auch als Strafverteidiger ernst, indem wir versuchen, positiv auf das zukünftige Verhalten und die Entscheidungen unserer jugendlichen Mandanten Einfluss zu nehmen. Unserer Erfahrung nach finden wir als Anwälte häufig mehr Zugang zu den Jugendlichen, als deren Eltern oder Lehrer.

Sind unsere Mandanten zur Tatzeit zwar 18 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt, sind sie sog. Heranwachsende. Nach §§ 3, 105 JGG kann bei Heranwachsenden Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn die jeweilige Tat sowie die Person und Persönlichkeit des Heranwachsenden es hergeben.

Unsere Aufgabe besteht bei der Verteidigung von Heranwachsenden u.a. darin, das jugendtypische Gepräge von Tat und Täter hervorzuheben und so zur Anwendung von Jugendstrafrecht zu kommen.

Denn anders als im Erwachsenenstrafrecht werden die Folgen des Jugendstrafrechts nicht im Bundeszentralregister (BZR) oder gar im Führungszeugnis eingetragen.

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Korruptionsstrafrecht

Der Begriff „Korruption“ kann grundsätzlich als Missbrauch einer gewissen Vertrauensstellung verstanden werden.

Ein Missbrauch beginnt immer dann, wenn irgendwelche Vorteile erlangt werden oder erlangt werden sollen im Gegenzug zur Wahrnehmung einer öffentlichen, politischen, privaten und/oder wirtschaftlichen Verantwortung. In der Regel wird ein Missbrauch dann angenommen, wenn Vorteile erlangt bzw. gewährt werden, auf die keine Ansprüche bestehen.

Es gibt dennoch viele Vorgänge, die im gesellschaftlichen Verständnis als „korrupt“ bezeichnet werden, die aber strafrechtlich nicht von Bedeutung sind.

Festzustellen ist, dass es eine fast nicht mehr überschaubare Vielzahl von Straftatbeständen gibt, die unterschiedliche „Korruptionssachverhalte“ erfassen sollen. Verfolgt man in den letzten 30 Jahren die rechtspolitische Entwicklung des Korruptionsstrafrechts wird deutlich, dass der Gesetzgeber nunmehr ein Stückwerk geschaffen hat, welches weit von einer Vereinheitlichung und auch weit von einer effektiven Strafverfolgung und wirksamen Kontrolle entfernt ist.

Es gibt eine Vielzahl von Problemen, die im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung bei den jeweiligen Strafnormen zu überprüfen und festzustellen sind. Dies beginnt beispielsweise mit der vordergründig einfachen Frage, wer im Bereich der „Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ nach § 299 StGB „Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens“ ist; Geschäftsinhaber beispielsweise, Aktionäre in der Wirtschaft oder im Sport, Journalisten oder Inhaber freier Berufe wie Ingenieur- oder Architekturbüros fallen darunter nicht.

Im Zusammenhang mit Beratungsleistungen, etwa durch Gutachter oder Wirtschaftsprüfer sind die bisherigen Strafnormen kaum in der Lage, einen effektiven Schutz zu bieten. Gleiches gilt auch etwa für die Bestechung von Funktionären in der Wirtschaft oder politischer Parteien, wenn Verbandsinteressen z.B. von Gewerkschaften oder der Industrie berücksichtigt werden. Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit Betriebsverfassungsorganen und Mitgliedern (Betriebsräte, Personalräte, etc.), die etwa über § 119 BetrVG mit Strafe bedroht sind, spielen in der forensischen Strafrechtspraxis faktisch keine Rolle.

Vetternwirtschaften, Günstlingswirtschaften bei der Vergabe von Ämtern (sog. Ämterpatronage) oder Klientelismus sind - trotz einer Vielzahl von Strafrechtsnormen - von einer strafbaren Korruption kaum erfasst oder forensisch beweisbar.

Um einen kurzen Überblick über das Stückwerk der Gesetzgebung zum Korruptionsstrafrecht zu geben, soll nachfolgend lediglich auszugsweise die gegenwärtige Rechtslage skizziert werden.

Die Strafvorschriften der §§ 331-335 StGB erfassen die Vorteilsnahme, Vorteilsgewährung, Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern und stellt – auch in der gesellschaftlichen Anschauung – den Kern des Korruptionsstrafrechts dar. Geschützt wird bei der „Beamtenbestechung“ vor allem die „Lauterkeit des öffentlichen Dienstes“ bzw. „das Vertrauen in die Unkäuflichkeit von Amtsträgern“, womit zugleich die Sachlichkeit und Objektivität staatlicher Entscheidungen geschützt werden sollen.

Die §§ 298-300 StGB schützen primär den freien Wettbewerb, §§ 299 a, 299 b StGB darüber hinaus auch das Vertrauen der Patienten in die Integrität der Entscheidungen von Heilberufen.

Die Strafvorschriften der §§ 299, 300 StGB, welche die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe stellen, weichen von der Beamtenbestechung bereits tatbestandlich ab. Bei der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr braucht es eine konkrete Unrechtsvereinbarung, die in die Zukunft gerichtet ist. Ein nachträgliches Dankeschön ist – ebenso wie das sog. „Anfüttern“, womit der planmäßige Aufbau eines Abhängigkeitsverhältnisses ohne direkten Bezug zu einer Wettbewerbshandlung gemeint ist – nicht strafbar. Gerade im Hinblick auf diese konkrete Unrechtsvereinbarung, gibt es in der forensischen Praxis eine Vielzahl von Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten.

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vom 30.05.2016 wurden die §§ 299a und 299b StGB neu in das StGB eingefügt. Bereits die systematische Stellung im Gesetz unmittelbar nach der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr zeigt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die neuen Strafnormen, die auch das Vertrauen von Patienten in die Integrität heilberuflicher Entscheidungen schützen sollen, entsprechend der Auslegung und bisherigen Rechtsprechung zu § 299 StGB verstanden werden sollen. Mit der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen soll primär der Wettbewerb im Gesundheitswesen vor unlauteren Einflussnahmen geschützt werden.

Inwieweit der Sportwettbetrug nach § 265c StGB und die Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben nach § 265d StGB in der Praxis Bedeutung erlangen und inwieweit die Strafverfolgungsbehörden in der Lage sein werden, forensisch verwertbare Nachweise hierfür zu finden, bleibt abzuwarten. Beide Korruptionsstrafvorschriften zum Schutze unbeeinflusster Sportwetten oder berufssportlicher Wettbewerbe wurden erst mit dem Gesetz zur Änderung des StGB (Strafbarkeit von Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) vom 09.03.2017 in das StGB eingefügt.

Größere praktische Bedeutung hat der Submissionsbetrug nach § 298 StGB erlangt. Die bisherigen Kartellordnungswidrigkeiten wurden damit zu Straftaten hochgestuft, weil festgestellt wurde, dass derartige Submissionsabsprachen häufig erst mit Schmiergeldzahlungen ermöglicht werden. Strafbar ist danach die Abgabe eines Angebotes, das auf einer rechtswidrigen Absprache beruht. Mit Strafe erfasst wird aber lediglich kartellrechtswidriges Verhalten, die zulässige Bildung von Bietergemeinschaften dagegen soll nicht strafbar sein – die Abgrenzung in der Praxis ist häufig schwierig und bietet Ansätze für eine erfolgsversprechende Verteidigung.

§ 298 Abs. 1 StGB erfasst die strafbare Abgabe von Angeboten bei beschränkten und bei öffentlichen Ausschreibungen. § 298 Abs. 2 StGB betrifft demgegenüber die freihändige Auftragsvergabe nach einem Teilnahmewettbewerb. Findet kein vorangehender Teilnahmewettbewerb statt, ist die unmittelbare Auftragsvergabe auch bei entsprechenden Bevorzugungen regelmäßig nicht nach korruptionsstrafrechtlichen Vorschriften strafbar.

Darauf hinzuweisen ist, dass sämtliche Korruptionsvorschriften im Zusammenhang mit der – neu gefassten – Vermögensabschöpfung, welche mit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zum 01.07.2017 in Kraft getreten ist, zu lesen sind.Im Zusammenhang mit korruptionsstrafrechtlichen Ermittlungen stellen sich zumeist komplexe und schwierige Fragen der Einziehung und der Bestimmung des Umfangs des „tatsächlich Erlangten“. Vielfach gehen Ermittlungen zur Abschöpfung von Vermögenswerten, auch bei Dritten und Unternehmen, Hand in Hand mit den Korruptionsermittlungen.

Im Zusammenhang mit korruptionsstrafrechtlichen Ermittlungen gibt es zumeist auch eine Vielzahl von Begleitdelikten.

In vielen Fällen stellen sich korruptionsähnliche Handlungen auch als Betrug nach § 263 StGB oder als Untreue nach § 266 StGB dar. Auch steuerstrafrechtliche Verfahren gehen häufig mit Korruptionsdelikten einher, weil Schmiergelder oder andere Vorteile getarnt und verdeckt in Steuererklärungen und Ausgabenrechnungen eingerechnet werden.

Preisabsprachen bei Auftragsvergaben im Zusammenhang mit wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen werden in der Praxis zumeist erst durch die Bestechung von Mitarbeitern des Auftraggebers – oder einem von diesem beauftragten Planungsbüro – ermöglicht. Steuer-(straf-)rechtlich fehlt es an der Abzugsfähigkeit von Schmiergeldern. In der Praxis lässt sich häufig feststellen, dass rechtswidrig erlangte Vorteile durch die Empfänger verschwiegen werden und durch die Geber in überhöhte Rechnungen (Scheinrechnungen) eingebucht werden.

Aus diesen Gründen liegt in Korruptionsstrafdelikten vielfach auch eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO vor.

Angesichts der Komplexität der korruptionsstrafrechtlichen Vorschriften sowie der nur fragmentarischen Regelung durch den Gesetzgeber ist im jeweiligen Einzelfall genau zu überprüfen, ob tatsächlich bereits die Schwelle des strafbaren Korruptionsstrafrechts überschritten ist. Dies bedarf einer sorgfältigen Analyse des zugrundeliegenden Sachverhalts und der vorhandenen vertraglichen und personellen Strukturen.

Lassen Sie sich deshalb frühzeitig qualifiziert anwaltlich beraten, wenn Sie als Teil korruptionsstrafrechtlicher Ermittlungen erscheinen.

Aber auch eine präventive strafrechtliche Beratung ist vielfach sinnvoll etwa zur Frage, ob bestimmte vertragliche Gestaltungen – auch unter Einschaltung von Subunternehmern – zulässig sind oder ob damit echte strafbare Bestechungshandlungen verdeckt werden sollen.

Herr RA Edgar Gärtner hat umfassende forensische Erfahrungen aber auch umfangreiches Wissen zu korruptionsstrafrechtlichen Verfahren. Herr RA Edgar Gärtner hat nicht nur eine universitäre Qualifikation als Compliance Officer (univ.) erworben, sondern ist schwerpunktmäßig im Bereich des Steuerstrafrechts und des Wirtschaftsstrafrechts tätig.

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Ordnungswidrigkeiten und Bußgeldverfahren

Sollten Sie Betroffener eines Bußgeldverfahrens sein, sei es auf Grund eines angeblichen Verstoßes im Straßenverkehr oder auf Grund eines angeblichen Verstoßes gegen eine andere Vorschrift, haben Sie jederzeit das Recht, sich einen Verteidiger zu Ihrer Unterstützung und zur rechtlichen Beratung zu suchen. 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in einem Bußgeldverfahren. 

Auch wenn in einem Bußgeldverfahren keine Strafe nach dem Strafgesetzbuch verhängt werden kann, so drohen doch oft Folgen, die Sie stark einschränken können. So droht in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren oft die Verhängung eines Fahrverbotes. Gerade in diesen Fällen ist es sinnvoll einen Verteidiger als fachkundige Unterstützung hinzuzuziehen. Mit anwaltlicher Unterstützung kann es dann gelingen, das Verfahren einzustellen oder das Fahrverbot aufzuheben. Je früher man hier Kontakt mt der zuständigen Behörde aufnimmt, desto besser stehen hier Ihre Chancen. 

Gerade in verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren erlangen Sie als Betroffener meist Kenntnis von dem gegen Sie geführten Verfahren durch Zusendung eines ersten Anhörungsbogens durch die Bußgeldbehörde. Bereits an diesem Punkt sollten Sie nicht zögern. Eine frühzeitige Verteidigerbestellung kann unter Umständen bereits verhindern, dass gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wird. 

Sprechen Sie uns rechtzeitig an - je früher desto besser. 

Auch in Bußgeldverfahren gilt: Schaffen Sie Waffengleichheit durch die Beauftragung eines Verteidigers. Auch hier unterstützen wir Sie gerne und helfen Ihnen Ihre Interessen und Rechte zielführend wahrzunehmen. 

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Sexualstrafrecht

Neben fachlicher Qualifikation und Erfahrung sowie Einsatzbereitschaft bedarf es gerade auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts einer besonderen Feinfühligkeit. Zwangsläufig ist die Privat- und Intimssphäre des Mandanten sowie auch des potenziellen Opfers betroffen, sodass ein offenes und vertrauensvolles Mandatsverhältnis besonders wichtig ist. Es ist darüber hinaus von enormer Wichtigkeit die Angelegenheit diskret und umsichtig zu behandeln.

Die Strafverteidigung und Beratung ist bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat häufig eilbedürftig. 
Bereits im Ermittlungsverfahren muss durch entsprechende Anträge und weitere Verteidigungsmittel Einfluss auf das Verfahren genommen werden.

Gerade auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts besteht häufig eine Aussage-gegen-Aussage Konstellation, da nur selten objektive Beweismittel wie beispielsweise Zeugen vorhanden sind. In diesen Fällen bedarf es einer gründlichen Analyse und Überprüfung der Aussage des potenziellen Opfers und gegebenenfalls ist die Erstattung eines aussagepsychologisches Gutachten zu beantragen. 

Was die besten Verteidigungsmittel sind und welche Verteidigungsstrategie gewählt werden sollte, ist bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens nach erfolgter Akteneinsicht zu bestimmen.

Wenden Sie sich zeitnah nach Bekanntwerden eines solchen Vorwurfs an einen Strafverteidiger. Gerne übernimmt Frau Rechtsanwältin Bayaz Ihre Verteidigung.

Sie können unter 0621 – 777 354 18 direkt mit der Kanzlei Kontakt aufnehmen. In dringenden Fällen ist auch die Kontaktaufnahme über die Notrufnummer 0179/ 4806223 möglich.

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Steuerstrafrecht

Steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren sind regelmäßig nicht nur psychisch belastend, sondern wirtschaftlich häufig existenzbedrohend. Denn im Steuerstrafrecht ist neben dem eigentlichen Strafverfahren das Besteuerungsverfahren zu bewältigen.

In der steuerstrafrechtlichen Praxis kann man beobachten, dass das Besteuerungsverfahren zunächst abgewartet wird, bevor das eigentliche Steuerstrafverfahren seinen Abschluss findet. Hintergrund dieser Praxis ist schnell erklärt:
Die Höhe des Steuerschadens hat in der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Steuerstrafrecht eine enorme Bedeutung gewonnen bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes. So hängt von der Höhe des Steuerschadens nicht nur die Frage ab, wie hoch die eigentliche Strafe ist, sondern auch die vorgelagerte Frage, ob das Steuerstrafverfahren angeklagt wird, mittels Strafbefehls oder (noch) durch eine Einstellung gegen Auflage (§ 153 a StPO) beendet werden kann.

Die z.Z. enormen Zahlungsverpflichtungen resultieren dann nicht nur aus den Steuerfestsetzungen, manchmal über viele Jahre hinweg, sondern auch aus den gesetzlichen Säumniszuschlägen und Zinsen (in der Regel 1% pro Monat).

Ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Strafverteidigers im Steuerstrafrecht liegt deshalb bereits in der frühzeitigen Einflussnahme im Besteuerungsverfahren, der Beibringung vom steuerlichen Entlastungsmaterial, die Teilnahme an der Diskussion um steuerrechtliche Fragen, der Suche nach einer möglichen tatsächlichen Verständigung sowie der Teilnahme an der Schlussbesprechung.

Diese wichtige Aufgabe kann der Verteidiger im Steuerstrafverfahren zumeist nur mit den steuerlichen Beratern des Mandanten erfüllen.

Steuerstrafverfahren werden vielfach nach Strafanzeigen eingeleitet, die nicht selten anonym erstattet werden. Als Anzeigenerstatter entpuppen sich häufig nicht nur ehemalige Mitarbeiter oder Konkurrenten, sondern gelegentlich auch ehemalige Partner Innen. Haben diese im Unternehmen mitgearbeitet, bringen Sie den Steuerfahndern solche Detailkenntnisse und Insiderwissen mit, die es ohne Weiteres rechtfertigen, einen richterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss zu erlassen.

Aber auch nach Betriebsprüfungen oder Steuerprüfungen werden vielfach steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn dort auffällige Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

Da solche Prüfungen in der Regel angekündigt werden, kann häufig im Vorfeld noch reagiert werden, indem z.B. Steuererklärungen eingereicht oder nachgereicht werden, die als wirksame Selbstanzeige gewertet werden.
Frühzeitige anwaltliche Hilfe ist derzeit im Steuerstrafrecht dringend anzuraten.

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Unternehmensstrafrecht

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Verkehrsstrafrecht

Beim Verkehrsstrafrecht geht es um Vergehen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen werden.

Dazu gehören z.B. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB), Nötigung (§ 240 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB), aber auch Delikte der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässigen Tötung ( § 222 StGB), wenn andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen.

Eine gute Verteidigung bei verkehrsstrafrechtlichen Vergehen ist aber auch deshalb wichtig, weil häufig der Führerschein davon abhängt. Denn bei verkehrsstrafrechtlichen Delikten werden fast immer Führerscheinmaßnahmen relevant. Darunter sind entweder Fahrverbote oder aber die Entziehung der Fahrerlaubnis zu verstehen.

Ein Fahrverbot als sog. Nebenstrafe kann für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ausgesprochen werden. Zur Wirksamkeit des Fahrverbotes muss in der Regel der Führerschein in amtliche Verwahrung gelangt sein, nach Ablauf des Fahrverbotes bekommt man ihn wieder ausgehändigt. Weiterer Anträge, etwa bei der Führerscheinstelle, bedarf es beim Fahrverbot nicht.

Ganz anders und wesentlich härter ist die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn mit der Entziehung der Fahrerlaubnis wird eine Sperre ausgesprochen, während der die Fahrerlaubsnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis nicht ausstellen darf. Die Sperrfrist dauert nach § 69, 69 a StGB zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Sperrfrist (am besten 3 Monate vor Ablauf) muss die Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft dann, ob die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von weiteren Auflagen abhängig gemacht wird, wie etwa Screenings, verkehrspsychologischen Aufbauseminaren oder aber einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt).

Unsere Verteidigung und Beratung in verkehrsstrafrechtlichen Mandaten nimmt von Anfang an vor allem die führerscheinrechtliche Seite in den Blick. Wenn der Beschuldigte aktiv wird und von sich aus –noch während des Ermittlungsverfahrens – dazu beiträgt zu beweisen, dass verkehrspsychologische Defizite oder aber Suchtproblematiken nicht bestehen, kann dieser Nachweis in zweierlei Weise positiv berücksichtigt werden.

Zum Einen wird eine solche aktive Verteidigung zu Gunsten des Beschuldigten bei der Strafzumessung sowie bei der Führerscheinmaßnahme berücksichtigt, etwa bei der Länge der Sperrfrist. Zum Anderen kann die eigene Aktivität im Wiedererteilungsverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde berücksichtigt und dadurch positiv auf die Entscheidung der Behörde Einfluss genommen werden.

Deshalb ist in Verkehrsstrafsachen eine möglichst frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwaltes von großem Vorteil. Die Dauer des Ermittlungsverfahrens kann nämlich optimal für eigene vorbereitende Maßnahmen ausgenutzt werden. Nur so kann erreicht werden, dass der Verlust des Führerscheines so kurz wie nur möglich gehalten wird.

Demgegenüber geht es im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht nicht um Geld- oder Freiheitsstrafen, sondern um Geldbußen. Verkehrsordnungswidrigkeiten sind in der Regel die klassischen Verkehrsverstöße, wie zu schnelles Fahren, zu dichtes Auffahren, die Teilnahme am Straßenverkehr mit technisch nicht einwandfreien Fahrzeugen etc.

Gegen die Bußgeldbescheide, die manchmal auch Fahrverbote nach sich ziehen und auch zu Einträgen im Verkehrszentralregister (VZR) führen können, kann man sich mittels eines Einspruches zur Wehr setzen.

Häufig sind die den Bußgeldbescheiden zugrunde gelegten Messverfahren angreifbar. Dies lassen Sie am besten von einem Strafverteidiger prüfen.

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Verstöße gegen das Betäubungsmittelstrafrecht

Betäubungsmittelverstöße fordern besondere Fachkenntnisse, da es sich um eine Spezialmaterie des Strafrechts handelt und die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gelten. 

Wenn Sie sich frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen, kann durch Einsicht in die Ermittlungsakte das weitere Vorgehen erarbeitet werden. Gegebenenfalls bietet es sich an, Aufklärungshilfe zu leisten, um so eine Strafmilderung zu erreichen. 
Dies muss jedoch sorgfältig durchdacht werden.

Eine Sonderform des Vollstreckungsaufschubs und der Vollstreckungsunterbrechung nach dem Konzept "Therapie statt Strafe" ist in den §§ 35, 36 BtMG geregelt. Drogenabhängige Täter können in manchen Fällen ihre Sucht außerhalb der Haftanstalt in einer Therapieeinrichtung bekämpfen. Grundvoraussetzung für eine solche Zurückstellung der Strafe aufgrund von Therapie ist das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen Sucht und Straftat.

Gerade diesbezüglich sind bereits im Hauptverfahren die Voraussetzungen zur Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß §§ 35 ff BtMG zu schaffen. Sie sollten sich daher frühzeitig an einen Rechtsanwalt wenden.

Einem Strafverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln schließt sich darüber hinaus häufig ein Fahrerlaubnisverfahren an, wenn die Behörde Grund zu der Annahme hat, dass Ihnen eine Trennung von Betäubungsmittelkonsum und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht möglich ist. 

Gerne berate und vertrete ich Sie umfassend auf dem Gebiet des Betäubungsmittelstrafrechts. 

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Wirtschaftsstrafrecht

Der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts wird nicht einheitlich gebraucht. Es gibt auch kein kodifiziertes „Gesetzbuch des Wirtschaftsstrafrechts“.

Wir verstehen unter Wirtschaftsstrafrecht einen Sammelbegriff für solche strafrechtlichen Vorwürfe, die sich im Wirtschaftsleben abspielen oder sich auf unternehmerische Zusammenhänge auswirken. In der Regel sind Wirtschaftsstraftaten mit wirtschaftlichen Schäden anderer verbunden.

Unter Wirtschaftsstrafrecht fallen deshalb Vorwürfe wie Betrug, Untreue, Kreditbetrug, Bankrott, Bestechung oder auch Steuerhinterziehung.

Das Wirtschaftsstrafrecht erfordert ein hohes Maß an unternehmerischem Sachverstand. Kenntnisse aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder dem Gesellschaftsrecht (GmbH-Gesetz, AG, etc.) sind deshalb ebenso erforderlich, wie ein betriebswirtschaftliches Verständnis. Aber auch buchhalterisches Wissen wird gefordert. Denn Vorwürfe aus dem Wirtschaftsstrafrecht finden in vielen Fällen ihren Eingang in die Handelsbücher bzw. müssen dort „vertuscht“ werden. Deshalb ist es für uns Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht selbstverständlich, dass wir Handelsbücher, Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA`s), Gewinn- und Verlustrechnungen (GuV) und Jahresabschlüsse lesen und verstehen können.

Im Wirtschaftsstrafrecht findet sich aufgrund der Komplexität dieser Verfahren und auch des Umfanges der Ermittlungsakten bei der Strafjustiz eine gewisse Spezialisierung.

So gibt es bei der Staatsanwaltschaft vielfach eine sog. Wirtschaftsstraf-Abteilung, die sich ausschließlich um die Ermittlungen solcher wirtschaftsstrafrechticher Verfahren kümmert. Den Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft sind meist auch eigene „Sachverständige“ zugeordnet, die sog. Wirtschaftsreferenten. Diese Wirtschaftsreferenten sind aber keineswegs unparteiische oder gar vereidigte Sachverständige. Sie werden vielmehr einseitig und parteiisch für die Staatsanwaltschaft tätig. Die Ergebnisse deren Gutachten sind deshalb nicht nur besonders kritisch zu überprüfen, sondern häufig auch angreifbar.

Aber auch bei den Strafgerichten gibt es im Wirtschaftsstrafrecht eine Spezialisierung. So gibt es an den Landgerichten Wirtschaftsstrafkammern, bei den Amtsgerichten manchmal Wirtschaftsschöffengerichte.

In Wirtschaftsstrafsachen ist neben der eigentlichen strafrechtlichen Seite ein wichtiges Augenmerk auch auf die haftungsrechtliche Seite zu legen. Weil es in Wirtschaftsstrafsachen vielfach um vermeintlich hohe wirtschaftliche Schäden geht, für die dann der Beschuldigte auch privat mit seinem gesamten Vermögen haftet, hängt die wirtschaftliche Existenz des Beschuldigten vielfach vom Ergebnis des Strafverfahrens ab. Ein Privatinsolvenzverfahren hilft dabei regelmäßig nicht, weil die sog. deliktischen Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden. Gerade die Forderungen der „Geschädigten“, die aus dem Wirtschaftsstrafverfahren stammen, sind in der Regel solche deliktische Forderungen.

Umgekehrt kann der Aspekt der Schadenswiedergutmachung auch hervorragend als Instrument der Verteidigung im Bereich der Strafzumessung verwendet werden. Häufig kann sogar eine Schadenswiedergutmachung dazu führen, dass eine Freiheitsstrafe wieder zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Deshalb ist es im Wirtschaftsstrafrecht wichtig, nicht nur einen Verteidiger damit zu beauftragen, der sich innerhalb des Strafrechts auf wirtschaftsstrafrechtliche Fragen spezialisiert hat. Die Einschaltung eines Strafverteidigers sollte auch möglichst frühzeitig erfolgen, um ausloten zu können, inwieweit noch aktiv auf das laufende Ermittlungsverfahren Einfluss genommen werden kann.

Gerade auf wirtschaftsstrafrechtliche Belange hat sich unsere Strafrechtskanzlei spezialisiert.