Urteil vom 04.07.2018 - 2 StR 485/17

Kommunikation zwischen Angeklagtem und Verteidiger
BGH: Von Polizeibeamten auf Gerichtsflur zufällig mitgehörtes Gespräch zwischen Anwalt und Beschuldigtem kann verwertet werden

Keine Verletzung der Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation durch Strafverfolgungsbehörden

Wird ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt zufällig von einem Polizeibeamten auf einen Gerichtsflur mitgehört, so unterliegt das Wahrgenommene nicht einem Beweisverwertungsverbot. Eine Verletzung der Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation durch Strafverfolgungsbehörden liegt in diesem Fall nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof 2018 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wurde im Juli 2017 vom Landgericht Stralsund wegen Vergewaltigung einer Frau zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Mann hatte die Frau mit dem Finger penetriert und dabei Gewalt angewendet. Die Verurteilung stützte das Gericht unter anderem auf eine Zeugenaussage eines Polizeibeamten. Dieser hatte anlässlich eines Haftprüfungstermins auf dem Gerichtsflur zufällig ein Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger mitgehört, wobei der Beschuldigte äußerte, dass “so’n bisschen mit dem Finger” keine Vergewaltigung sei. Der Beschuldigte hielt die Verwertung der Aussage für unzulässig, da die Kommunikation zwischen einem Beschuldigten und seinem Anwalt geschützt sei. Er legte daher gegen die Verurteilung Revision ein.

Die Aussage des Polizeibeamten unterliegt keinem Beweisverwertungsverbot
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Beschuldigten zurück. Zwar sei die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger rechtlich geschützt. Die Verteidigerkommunikation dürfe insbesondere nicht staatlich überwacht werden. So habe der Fall hier aber nicht gelegen. Die Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation werde nicht durch Strafverfolgungsorgane verletzt, wenn sich der Beschuldigte in Anwesenheit von Ermittlungsbeamten gegenüber dem Verteidiger in einer Weise äußert, dass dies ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Die von dem anwesenden Polizeibeamten wahrgenommenen Äußerungen könne daher im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden.